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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.01.2006 - L 8 R 79/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktionswirkung des Rehabilitationsantrages für Rentenantrag

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und ein Reha-Erfolg nicht zu erwarten ist oder Reha-Leistungen nicht erfolgreich waren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die vom Rentenversicherungsträger angenommene Reha-Fähigkeit bzw. die Reha-Bereitschaft des Versicherten sich nicht nachteilig auf den Rentenbeginn auswirken kann.

2. Die Antragsfiktion wird nur dann ausgelöst, wenn Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Materiell-rechtlich muss es sich um Leistungen des Rentenversicherungsträgers handeln. Die geltende Regelung trägt dem Dispositionsrecht des Versicherten Rechnung, den Rentenbeginn festzulegen.

3. Die Antragsfiktion trägt dem gegliederten System der Kranken- und Rentenversicherung Rechnung. Die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB 6 kann nicht auf Teilhabeanträge ausgedehnt werden, die bei der Krankenkasse gestellt werden.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein bei der Beigeladenen gestellter Rehabilitationsantrag (Rehaantrag) als Rentenantrag gilt und dem Kläger deshalb ab einem früheren Zeitpunkt Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.

Der 1945 geborene und als Schriftsetzer und Drucker versicherungspflichtig tätige Kläger erlitt am 11.06.2003 einen Schlaganfall mit Hirnblutung. Nach Primärversorgung in der neurologischen Universitätsklinik M beantragte diese bei der Beige...

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