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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.07.2019 - L 12 AS 2262/14 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verwertungspflicht von Vermögen bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung. angemessene Größe einer Eigentumswohnung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen.

2. Die angemessene Größe einer Eigentumswohnung ist von einem Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern. Bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % ist noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen.

3. Die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs in einer selbstgenutzten Wohnung kann ein besonderer Grund zur Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche sein.

4. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 ist vorhandenes Vermögen nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist bzw. wenn die Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

5. Im Rahmen des § 12 SGB 2 ist eine Gesamtbetrachtung aller Vermögenswerte anzustellen. Hierzu ist das verwertbare zu berücksichtigende Vermögen des Hilfebedürftigen insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs. 2 SGB 2 gegenüberzustellen (BSG Urteil vom 13. 5. 2009, B 4 AS 58/08 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.11.2019; Aktenzeichen B 14 AS 366/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Gr...

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