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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.05.2010 - L 3 R 254/10 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Der Rentenversicherungsträger kann bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation erbringen. Voraussetzung hierzu ist u. a., dass durch eine solche Leistung die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich abgewendet bzw. wesentlich gebessert oder deren wesentliche Verschlechterung verhindert werden kann.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

3. Die Wiedereingliederung eines bereits erwerbsgeminderten Versicherten ist dann ausgeschlossen, wenn dieser Anspruch nicht mehr zu verwirklichen ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Versicherte eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat. Es widerspräche dem Wiedereingliederungsgedanken des § 9 SGB 6, wenn eine Wiedereingliederung nicht mehr zu verwirklichen ist. Einer Rückkehr des Versicherten in das Erwerbsleben steht der Altersrentenbezug entgegen.

4. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn mit der Gewährung der begehrten Reha-Maßnahme dem Versicherungsträger eine rechtswidrige Amtshandlung abverlangt werden würde.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.09.2010; Aktenzeichen B 5 R 232/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in sämtlichen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Tei...

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  Leitsatz (amtlich) Hat ein Versicherungsträger es abgelehnt, die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen gemäß AVG § 140 Abs 3 (= RVO § 1418 Abs 3) nach Fristablauf zuzulassen, weil kein besonderer Härtefall gegeben sei, so stellt eine sich dagegen richtende ...

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