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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.01.2019 - L 9 AL 50/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Prognoseentscheidung. Informatikkaufmann. keine Vermittlungsmöglichkeit nach 9 Jahren Berufspause wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Fiktiveinstufung nach § 152 Abs 2 S 2 Nr 4 SGB III (Qualifikationsgruppe 4) begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf (hier: durch Umschulung zum Informatikkaufmann) infolge des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung, Krankengeld und Arbeitslosigkeit ein Zeitraum von ca neun Jahren liegt. Gerade im IT-Sektor, der insbesondere in den letzten zehn Jahren von sich massiv verändernder Arbeitswelt und -bedingungen geprägt ist, ist ein Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf nach einem derart langen Zeitraum nahezu undenkbar.

 

Normenkette

SGB III § 152 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 4, § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 35 Abs. 2, §§ 36, 150 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1, § 56

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes bei Fiktiveinstufung.

Der Kläger ist am 00.00.1972 geboren, verheiratet und Vater eines 1994 geborenen Kindes. Nach Abschluss der Realschule (Fachoberschulreife) absolvierte er vom 01.08.1990 bis zum 31.01.1994 eine Ausbildung zum Industriemechaniker - Fachrichtung Betriebstechnik -. Von 1994 bis Januar 1999 und von Mai 1999 bis Februar 2001 war er unterbrochen von einer Arbeitslosigkeit in diesem Beruf tätig. Anschließend war er erneut arbeitslos. Vom 2...

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