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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.11.2004 - L 1 AL 55/03

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsgeld. Höhe. Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Beklagte sich für die Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Gewährung von Lehrgangskosten und Fahrtkosten entschieden, kann sie – entgegen dem Wortlaut des § 153 SGB III (‘kann’) – über das ‘Ob’ und über die Höhe des Unterhaltsgelds nicht mehr disponieren.

2. § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III erfasst nicht solche Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht bezogen worden ist, der Zahlbetrag mithin bei Null liegt.

 

Normenkette

SGB III § 158 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 07.05.2003; Aktenzeichen S 10 AL 56/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen B 7a AL 6/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 verurteilt, dem Kläger für die am 20.01.2003 begonnene Maßnahme Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 hat.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezog vom 01.11.2001 bis 13.10.2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 14.10.2002 bis 31.10.2002 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs am 13.11.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 197,33 Euro wöchentlich. Ei...

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