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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.10.2019 - L 10 KR 660/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Unterhaltsabfindung. einmalige beitragspflichtige Einnahme. Zuordnung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Abfindung, die zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gezahlt wurde, ist als einmalige Einnahme zu werten, die vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrages für 12 Monate zuzuordnen ist.

2. Die Verbeitragung von Unterhaltsabfindungen unter Aufteilung auf ein Jahr begegnet auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.2022; Aktenzeichen B 12 KR 6/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 26.02.2017 bis 31.01.2018.

Die 1966 geborene Klägerin war bis zum 25.02.2017 bei der beklagten Krankenkasse familienversichert. Seit dem 26.02.2017 ist sie freiwilliges Mitglied. Zum 01.01.2018 nahm sie eine Berufstätigkeit im Rahmen eines sogenannten Minijobs auf, für die sie ein Entgelt von 280,00 EUR monatlich erzielt.

Die 1991 geschlossene Ehe der Klägerin wurde durch den seit dem 25.02.2017 rechtskräftigen Endbeschluss des Amtsgerichts X vom 13.01.2017 (x.) geschieden. In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 13.01.2017 trafen die Ehegatten Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. In § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich der geschiedene Ehegatte, an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindung i...

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