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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.09.2010 - L 17 U 26/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. JAV-Höhe. Bestimmung des JAV gem § 87 S 1 SGB 7. erhebliche Unbilligkeit. Kriterien iS von § 87 S 2 SGB 7. wesentliche Änderung der beruflichen Situation bzw des Arbeitseinkommens. Versicherungsfall während einer Elternzeit. keine Erweiterung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums. vermindertes Arbeitseinkommen: Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeitbeschäftigung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Da die Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen gemäß § 87 S 1 SGB 7 von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn der nach den §§ 82 bis 86 SGB 7 ermittelte JAV der Lebensstellung des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht (vgl LSG Berlin vom 9.8.2004 - L 16 U 79/03), ist damit aber eine Heranziehung von Arbeitsentgelten aus zurückliegenden Jahren auch im Rahmen des § 87 SGB 7 nicht möglich. Denn § 87 SGB 7 ergänzt nur die Vorschrift des § 82 SGB 7, ohne die dort getroffene grundsätzliche Regelung anzutasten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen B 2 U 24/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für die Verletztenrente der Klägerin maßgebende Jahresarbeitsverdienst (JAV) neu festzusetzen ist.

Die 1965 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Krankenpflegerin ab dem 01.10.1989 als Krankenschwester tätig, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 30.06.1991 und vom 01.02.1992 bis zum 31.03.1995 in Teilzeit. In der Zeit vom 22.07.1999 bis zum 27.10.1999 befand sie sich im Mutterschutz, hatte sodann vom 28.10.1999 bis zum 06.12.19...

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