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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.06.2000 - L 1 AL 15/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsplatzaufgabe. wichtiger Grund. Zuzug. nichteheliche Lebensgemeinschaft. eheähnliche Gemeinschaft. Erziehungsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsplatzaufgabe iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGB 3 kann auch dann angenommen werden, wenn sie zu dem Zweck erfolgt, durch Umzug vom arbeitsplatznahen Wohnort nach dem Ort der gemeinsamen Wohnung ein engeres Zusammenleben mit dem Partner zu ermöglichen, mit dem bereits eine "eheähnliche Gemeinschaft" iS der Rechtsprechung besteht (vgl BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R = SozR 3-4100 § 119 Nr 15).

2. Die Eheähnlichkeit einer zum Zeitpunkt der Arbeitsplatzaufgabe noch keine drei Jahre bestehende Gemeinschaft kann anerkannt werden, wenn der Zuzug zur Verlobten erfolgt, damit diese sich wieder an der Betreuung und Erziehung des nicht gemeinsamen Kindes beteiligen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 72/00 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer sechswöchigen Sperrzeit und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.1999 bis 11.09.1999.

Der 1958 geborene Kläger wurde 1991 geschieden. Er ist Vater der am 05.02.1984 geborenen Tochter W, die seit der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau in seinem Haushalt lebt und von ihm betreut und erzogen wird.

Seit 01.07.1995 war er im erlernten Beruf des Medizintechnikers im Sana-Medizintechnischen-Zentrum auf der Insel R beschäftigt. Im Juli 1996 lernte er seine jetzige Lebensgefährtin, Frau Dr. M A kennen, die seinerzeit als Doktorandin im Institut für Biotechnologie im Kernforschungszentrum J tätig war. Im Januar 1997 verlobten der Kläger und Frau Dr. A sich und beschlossen, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Nachdem die Arbeitsplatzsuche des Kl...

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  Beteiligte Klägerin und Revisionsbeklagte Beklagte und Revisionsklägerin   Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Sperrzeit gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingetreten ...

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