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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.01.2008 - L 18 R 55/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung einer im Ghetto ausgeübten freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung als Beitragszeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer im Ghetto zurückgelegten Beitragszeit nach dem ZRBG ist erforderlich, dass im Ghetto eine aus eigenem Willensentschluss zustandegekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist. Nach §§ 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG, 1 Abs. 2 ZRBG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Dazu muss zumindest erkennbar sein, für welchen Arbeitgeber und an welcher Arbeitsstätte die Beschäftigung bzw. der Einsatz erfolgt sein soll. Anderenfalls ist eine Anerkennung der geltendgemachten entgeltlichen Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen B 13 R 109/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung einer Regelaltersrente an den in Israel lebenden Kläger. Es geht insbesondere darum, ob eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) anzuerkennen ist.

Der am 00.00.1921 in Przemysl/Polen geborene Kläger war in seiner Heimat wegen seines jüdischen Glaubens nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und ist deshalb als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt.

Im entsprechenden Entschädigungsverfahren gab der Kläger vor der Kommission zur Feststellung der deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit (dSK) unter dem 22.12.1969 unter anderem an, von 1927 bis 1934 die polnische Volksschule besucht und ab 1935 im Betrieb des ...

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