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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.11.2008 - L 14 R 148/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Berechnungsmethode. Anrechnung von Pflegegeld

 

Orientierungssatz

1. Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 38/96 = BSGE 80, 198 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 16, BSG vom 6.6.1986 - 5b RJ 18/85 = SozR 2200 § 1265 Nr 79 und BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 55/92 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 11, die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen bei der Ermittlung eines Unterhaltsanspruches bei Geschiedenenwitwenrenten sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich der BSG-Rechtsprechung an (Entgegen BSG vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 4, BSG vom 11.9.1991 - 5 RJ 75/90 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 7 und BSG vom 17.7.1996 - 5 RJ 50/95 = SozR 3-2600 § 243 Nr 3).

2. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Abzug vom Nettoeinkommen eines Versicherten im Falle seiner Pflegebedürftigkeit nur im Falle der Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs nach § 60 EheG 1946 vorzunehmen, dh wenn die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde, weil im Rahmen des § 60 EheG 1946 auch immer die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen ist, anders als bei § 58 EheG 1946 (Anschluss an BSG vom 23.5.2006 - B 13 RJ 4/05 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 13 R 147/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 30.03.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 05.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 zurückzunehmen. Die Beklagte trägt die notwendigen außerge...

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