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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.11.2007 - L 10 KA 24/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsverfahren. Höhe der Rechtsanwaltsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Nimmt ein Rechtsanwalt in zwei weiteren Widerspruchsverfahren nur auf das Vorbringen aus dem ersten Widerspruchsverfahren Bezug, ist der Ansatz eines Satzes von mehr als das 1,3 fache der Gebühr nicht gerechtfertigt und damit unbillig.

2. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Satzes als das 1,3 fache der Gebühr ist nur dann gegeben, wenn die anwaltliche Tätigkeit sowohl als umfangreich, insbesondere aber als schwierig zu bewerten ist. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Rechtsanwaltes an. Ebenso ist nicht entscheidend, welcher Rechtsmaterie der Streitgegenstand (hier: Vertragsarztrecht) zuzuordnen ist.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.03.2007 abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Kostenerstattung in den gegen die Bescheide vom 28.04.2004 (Quartal IV/2003) und 25.04.2005 (Quartal IV/2004) geführten Widerspruchsverfahren abgewiesen. Hinsichtlich der Kostenerstattung in dem gegen den Bescheid vom 25.10.2004 (Quartal II/2004) geführten Widerspruchsverfahren wird die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte insgesamt weitere 109,62 EUR an den Kläger zu erstatten hat. Von den Kosten in erster Instanz tragen der Kläger 88 % und der Beklagte 12 %. Von den Kosten in zweiter Instanz tragen der Kläger 51 % und der Beklagte 49 %. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, in welcher Höhe dem Kläger in drei Widerspruchsverfahren entstandene Kosten zu erstatten sind.

Der Kläger ist Vertragsarzt mit Sitz in L. Mit Bescheiden vom 28.04.2004 (Quartal 4/2003), 25.10.2004 (Quartal 2/2004) und 25.04.2005 (Quartal 4/2...

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