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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.10.2004 - L 11 KA 35/03

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Honorarkürzung. Vergleichsgruppenbildung. Zahnärzte mit Zusatzbezeichnung Oralchirurgie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich muss die Vergleichsgruppe aus Zahnärzten bestehen, die ein annähernd gleichartiges Patientengut versorgen und im Wesentlichen die selben Erkrankungen behandeln.

2. Für einen Zahnarzt, der über die Gebietsbezeichnung “Oralchirurgie” nach der Weiterbildungsordnung verfügt, ist daher bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung die verfeinerte Vergleichsgruppe der zugelassenen Zahnärzte mit derselben Gebietsbezeichnung zugrunde zu legen.

 

Normenkette

SGB V § 72 Abs. 1 S. 2, § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.2003; Aktenzeichen S 2 KA 119/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen B 6 KA 4/05 R)

BSG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen B 6 KA 5/05 R)

BSG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen B 6 KA 3/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.02.2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Quartale I/1997, III/1997 - I/1998.

Der Kläger ist als Zahnarzt in E zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt über die Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" nach der Weiterbildungsordnung.

Seine Gesamtfallwerte überschritten diejenigen der günstigsten Vergleichsgruppen B 1, A 2 bzw. C 1 in den streitigen Quartalen um 52,12 %, 90,15 %, 83,03 % und 66,13 %.

Auf Prüfanträge der Beigeladenen zu 1), 2), 3) und 6) nahm der Prüfungs-...

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