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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.09.2001 - L 16 KR 104/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 02.06.1999; Aktenzeichen S 5 RA 126/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen B 12 KR 15/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02. Juni 1999 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragsnachforderung.

Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Klägerin schlossen am 12.02.1992 eine Betriebsvereinbarung (BV) über Vermögensvorsorge. Danach wird für den Zeitraum vom 1991 bis 1995 unter der Voraussetzung eines jährlich positiven Geschäftsergebnisses den nicht zum Kaderpersonal zugehörigen, bei der Klägerin in Köln beschäftigten Mitarbeitern eine jährliche Sonderleistung gewährt, die dem jeweils am 01.01. des betreffenden Jahres zu zahlenden effektiven Bruttomonatsentgelt entspricht. Die Sonderleistung gelangt nicht zur Auszahlung, sondern wird für jeden Mitarbeiter getrennt einem Sonderkonto gutgeschrieben. Jeder Mitarbeiter erhält zum 01.07. des betreffenden Geschäftsjahres einen entsprechenden Kontoauszug. Die erste Gutschrift erfolgt zum 01.07.1991, in den Folgejahren jeweils zum 01.07. Die festgelegten Beträge werden nachschüssig mit dem Zinssatz verzinst, der dem Ausleitzinssatz für die Personaldarlehen der Klägerin entspricht. Stichtag des Kapitalzuflusses ist der 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Ausschüttung der angesammelten Beträge kann unter Berücksichtigung der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften erstmals zum 30.06.1996 vorgenommen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die BV verwiesen. Die Klä...

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