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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.08.2005 - L 5 KR 6/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Versorgungsbezüge. Beitragshöhe. allgemeiner voller Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Neuregelung des § 248 S 1 SGB 5 ab 1.1.2004 durch Art 1 Nr 148 GMG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 23/05 R)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der beklagten Krankenkasse.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.04.2002 pflichtversichert. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Rente der betrieblichen Altersversorgung von der Beigeladenen (ca. 860,- Euro brutto monatlich im Jahr 2004).

Mit Schreiben vom 06.11.2003 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) bevorstehende Änderung des § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die daraus resultierende Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes bei der Beitragsbemessung aus den Versorgungsbezügen.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 23.12.2003 fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.01.2004 mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des jeweiligen Vorjahres galt, der Beitragsbemessung unterfallen.

Dagegen legte der Kläger am 30.12.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 zurückwies.

Der Kläger hat am 08.03.2004 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben.

Er hat die Ansicht vertreten, dass § 248 SGB V in der durch das GMG seit 01.01.2004 geltenden Fassung verfassungswidrig sei und Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1...

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