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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.05.2017 - L 9 SO 63/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Kfz-Reparatur. Kenntnisgrundsatz. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 9/17 R

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kenntnis iS von § 18 Abs 1 SGB XII muss sich stets auf den konkreten Einzelfall iS eines spezifischen Bedarfsfalls beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen üblich ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2018; Aktenzeichen B 8 SO 9/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist erheblich körperlich behindert und leidet unter einer geistigen Retardierung. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Kopfstützen angewiesen. Von der Pflegekasse wurde ihm die Pflegestufe III zuerkannt.

Der Kläger steht bei dem örtlichen Sozialhilfeträger im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Von dem Beklagten werden dem Kläger Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Assistenzleistungen seit 2015 im Rahmen eines (vorläufigen) persönlichen Budgets nach Durchführung eines Eilverfahrens bei dem Sozialgericht Köln erbracht; die Versorgung erfolgt durch die Mutter und Assistenten. Der entsprechende Antrag ging bei dem Beklagten erstmals am 22.10.2014 ein. Der Kläger besucht ferner seit 2001 eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), deren Kosten e...

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