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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. berufliche Weiterbildung. schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Weiterbildungsprämie. Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung. analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Mit der erfolgreichen Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik für die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erziehers endet zwar die berufliche Weiterbildung im Sinne des § 81 SGB 3, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums nach § 180 Abs 5 SGB 3 keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB 3 ist. Jedoch ist die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Dieses Fachschulexamen entspricht der im BBiG geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung.

2. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 ist bei mehrjährigen Ausbildungen analog auf die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung anzuwenden und insofern mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.03.2022; Aktenzeichen B 7/14 AS 31/21 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagt trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer fachtheoretischen Prüfung im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkann...

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