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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.08.1994 - L 12 Ar 43/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldes. Abfindung. Vorzeitigkeit des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

Für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs 2 S 1 AFG kommt es nur darauf an, ob die zwei tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich Zahlung einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann wird unwiderleglich vermutet, daß die bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung in bestimmtem Umfang Arbeitsentgelt enthält (vgl BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 57/92 = SozR 3-4100 §117 Nr 10).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 11 RAr 41/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655336

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BSG 11 RAr 57/92
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