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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 65/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Belastungsgrenze. Zuzahlungspflicht zu Krankenbehandlung für 2004 und 2005. Hinnahme von Leistungskürzungen durch GMG. Existenzminimum. ergänzendes Darlehen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Durch die Änderungen des GMG zum 1.1.2004 haben Sozialhilfeempfänger wie alle sonstigen gesetzlichen Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2% ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke haben Zuzahlungen lediglich bis 1% ihres Bruttoeinkommens zu erbringen. Speziell für Sozialhilfeempfänger ist der Begriff des Bruttoeinkommens in § 62 Abs 2 SGB 5 festgelegt worden, wobei nicht die gesamten Leistungen maßgeblich sind, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes.

2. Sämtliche Zuzahlungen, wie auch im Einzelfall nicht von der Krankenkasse gewährte medizinische Leistungen sowie nicht verordnungsfähige Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen seit 2004 aus den allgemeinen Regelsätzen bestritten werden. Daher war bereits 2004 auch die Gewährung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt gem § 21 BSHG nicht mehr möglich.

3. Das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum ist nicht unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von Sozialhilfe wie hier im Jahr 2004 monatlich Zuzahlungen von 2,96 Euro leisten und die Leistungskürzungen des GMG auch für 2005 hinnehmen müssen.

4. Dem steht auch die Einführung des § 35 Abs 3 SGB 12 nicht entgegen. Die Regelung trägt den Bedenken Rechnung, dass bei Heimbewohnern vielfach die gesamten für das Jahr zu erbringenden Zuzahlungen bereits im 1. Monat eines Jahres anfallen und dann aus dem lediglich geringen Barbetrag zu erbringen wären.

5. Ein ergänzendes Darlehen gem § 37 SGB 12 setzt voraus, dass die Zuzahlungen zu den Krankheitskosten einen von den Regels...

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