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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.12.2021 - L 17 U 228/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Rechtmäßigkeit der Entziehung einer vorläufigen Rente. Reduzierung der MdE-Höhe um 10 vH: gleichbleibender Gesundheitsschaden. Besserung des Streckdefizits der verletzten Finger. Zuständigkeit des Rentenausschusses gem § 36a SGB 4. sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung der Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung. keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem § 103 SGG. keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG

 

Orientierungssatz

1. Zur Rechtmäßigkeit einer Entziehung einer Verletztenrente als vorläufige Entschädigung, wenn bei Vorliegen der weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Einsteifung der Mittelgelenke des Ring- und Kleinfingers mit vielfältigen funktionellen Beeinträchtigungen) die zuvor festgestellte MdE in Höhe v 20 vH nunmehr aufgrund einer Einschätzung gem § 62 Abs 1 SGB 7 um 10 vH reduziert wurde, weil eine Besserung des Streckdefizits der verletzten Finger eingetreten sei.

2. Zur rechtmäßigen Zuständigkeit des Rentenausschusses im Hinblick auf die Rentenentziehung gem § 36a SGB 4.

3. Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung stellt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gem § 103 SGG dar, wenn ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts keine konkreten erläuterungsbedürftigen Gesichtspunkte (mehr) vorliegen.

4. Ein Anspruch des Klägers auf eine mündliche Befragung des Sachverständigen folgt auch nicht aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Da Art 103 Abs 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen i...

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