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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.02.2017 - L 8 R 162/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Notarzt im Rettungsdienst auf der Basis einer Honorarrahmenvereinbarung mit einem vom Träger des Rettungsdienstes beauftragten zwischengeschalteten Verein. Einzelauftrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Wurde ein Notarzt für einen Träger des Notdienstes jeweils auf der Grundlage von Einzelaufträgen tätig, scheidet die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auch dann aus, wenn zwischen Notarzt und Träger der Notdienste ein Honorarrahmenvertrag über die Notarzteinsätze geschlossen wurde.

2. Die Tätigkeit als Notarzt kann im Rahmen einer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden und ist nicht an die Ausübung in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gebunden. Insbesondere kann die Tätigkeit weisungsfrei ausgeübt werden.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Notärztin an den sich aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen ergebenden Einsatztagen nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 29.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beigeladene zu 1) in der seit dem 1.10.2011 fortlaufend bei dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Notärztin der Versicherun...

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