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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.07.2004 - L 12 (9) AL 220/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen S 15 AL 66/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 68/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. September 2003 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 24.02.2003 bis 15.12.2003.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger bezog nach seiner am 31.12.1993 endenden Tätigkeit als Baumaschinenführer Arbeitslosengeld, Krankengeld und ab 24.02.1997 Anschlussarbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der von ihm von der LVA Baden ab 29.02.1996 bezogenen Berufsunfähigkeitsrente. Bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 23.02.2003 betrug der wöchentliche Leistungssatz 200,34 Euro. Der Kläger hatte am 01.01.1987 eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 82.951,00 DM und eine zweite am 01.12.1999 mit einer Versicherungssumme von 19.438,00 DM abgeschlossen. Die erste Kapitallebensversicherung wird am 01.10.2013 und die zweite am 11.12.2019 fällig. Am 01.01.2001 betrug der Rückkaufswert für die zuerst abgeschlossene Versicherung 43.614,78 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 28.925,50 DM und für die zweite Versicherung 423,38 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 372,71 DM. Zum 01.03.2003 beliefen sich die Rückkaufswerte über 29.054,99 EUR und 1.450,59 EUR.

Mit Bescheid vom 27.02.2003 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit ab. Sie führte hierzu aus: Der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehegattin über ein Vermögen in Höhe von 30.505,58 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berü...

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