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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.09.2024 - L 3 R 619/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnungsgesuch gegen alle Richter. Beteiligung eines Richters im Rahmen der dienstlichen Erprobung. Anhörung. Gerichtsbescheid. Postdienstleistungen durch private beliehene Lizenznehmer. In Niederdeutsch verfasster Bescheid

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des LSG und des Landes ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

2. Der Senat ist nicht aufgrund der Beteiligung eines Richters am Sozialgericht im Rahmen der dienstlichen Erprobung fehlerhaft besetzt.

3. Ein längerer Zeitraum zwischen Anhörung und der Entscheidung allein verpflichtet das Gericht nicht zu einer erneuten Anhörung; auch der Wechsel der Kammerzuständigkeit nach einer erfolgten Anhörung begründet allein nicht die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung und steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen.

4. Das SG hat nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der letzten Anhörung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

5. Gegen die Erbringung von Postdienstleistungen, insbesondere Zustellungen nach den Verwaltungs- und Prozessordnungen der Gerichtsbarkeiten und Verwaltungen durch private beliehene Lizenznehmer bestehen keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.

6. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass eines dem in Hochdeutsch verfassten Bescheid inhaltsgleichen in Niederdeutsch verfassten Bescheids.

Normenkette

SGG § 6; SGG § 28; SGG § 29 Abs. 1; SGG § 31 Abs. 1; SGG § 31 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 62; SGG § 63; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 110 Abs. 1 S. 2; SGG § 132 Abs. 1 S. 3; SGG § 133; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1; GVG § 16; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 21e Abs. 1 S. 1; GVG § 21e Abs. 3; GVG § 184 S. 1; GVG § 184 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Ar...

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