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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.06.2002 - L 7 SB 193/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 09.11.2000; Aktenzeichen S 20 SB 71/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen B 9 SB 3/02 R)

BSG (Aktenzeichen 9 SB 3/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers im Berufungsverfahren werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit Bescheid vom 29.11.1994 stellte der Beklagte zuletzt beim 1938 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest wegen

"1. Operierte Hautveränderung im Bereich des Rückens mit erheblichen Narbenbeschwerden mit Kraftminderung des rechten Armes nach Axillaroperation

2. Psychovegetative Störung mit Depression

3. Minderung der Nierenleistung sowie Fett- und

Harnstoffwechselstörung bei Übergewicht

4. Wirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen, Fehlstatik der Wirbelsäule

5. Hämorrhodialleiden

6. Gichtarthritis".

Die Änderungsanträge aus November 1995 und Januar 1999 blieben erfolglos (Bescheid vom 14.02.1996, Bescheid vom 15.03.1999).

Im Juli 1999 beantragte der Kläger erneut beim Beklagten die Feststellung eines höheren GdB. Es sei eine deutliche Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen, insbesondere des Wirbelsäulenleidens und der Folgen der Leistenbrüche eingetreten. Nach Auswertung der beigezogenen Berichte der behandelnden Ärzte durch den Ärztlichen Dienst lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 unter Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte am 31.01.2000 als unbegründet zurück.

Mit der am 29.02.2000 vor...

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