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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.05.2014 - L 18 KN 116/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Beiträgen an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung. Zuordnung einer Tätigkeit, die ein überlassener Arbeitnehmer in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb ausübt, zur knappschaftlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Eine ausdrückliche Beanstandung von Beiträgen ist nach § 201 Abs 1 S 1 SGB 6 nicht (mehr) erforderlich. Auch die in § 26 Abs 1 SGB 4 geregelte Beanstandung zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge ist auf den Fall der Zahlung von Beiträgen an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung iS von § 201 SGB 6 nicht anzuwenden. § 201 Abs 1 S 1 SGB 6 beschränkt sich vielmehr darauf, die Zuordnung der Beitragsentrichtung zu korrigieren, ohne an die Wirksamkeit der Beiträge zu rühren; infolgedessen braucht das Gesetz nicht klarzustellen, dass die Beitragszahlung an den zuständigen Träger als rechtmäßig gelte (vgl BSG vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R = BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1).

2. Es ist auch derjenige in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, der nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Umsetzung als überlassener Arbeitnehmer im knappschaftlichen Entleihbetrieb eine bergmännische Kerntätigkeit verrichtet, wegen seiner dort fortlaufend benötigten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Betrieb dauerhaft (und nicht nur zeitlich begrenzt) wie ein dortiger Arbeitnehmer eingegliedert ist und entsprechend allein den Weisungen des Entleihbetriebs unterliegt.

3. Nach dem Konzept der Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG hat auch der Entleihbetrieb eine Arbeitgeberstellung inne.

4. Nach §§ 133 Nr 2, 134 Abs 4 SGB 6 unterfallen der knappschaftlichen Versicherung auch (knappschaftliche) Arbeiten, die Bergbauspezialgesellschaften für knappschaftliche Betrieb...

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