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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.05.2003 - L 6 (16) P 40/02

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 31.10.2002; Aktenzeichen S 9 P 58/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die beklagte Pflegekasse der Klägerin das Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch -Elftes Buch (SGB XI) jeweils am ersten Tag des Monats für den laufenden Monat zur Verfügung stellen muss.

Die 1942 geborene Klägerin erhält von der Beklagten Pflegegeld nach Pflegestufe l in Höhe von 205 Euro monatlich. Das Pflegegeld wird von der Beklagten mit Wertstellung zum ersten Werktag des Monats, in dem das Pflegegeld geschuldet ist, auf ein bei der C ...bank geführtes Konto der Klägerin überwiesen. Diese Anweisungs- und Wertstellungspraxis wird von der Beklagten einheitlich für alle von ihr geschuldeten Pflegegeldzahlungen (ca. 17.000 Überweisungen) vorgenommen.

Die Klägerin hat am 03.04.2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 9 P 32/02) mit dem schriftsätzlich gefassten Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie 200 Euro Pflegegeld (fällig am 01.04.2002) plus 15 % Zinsen ab dem 01.04.2002 bis zum Eingang des Pflegegeldes zu zahlen. Gleichermaßen hat sie mit weiteren Klagen am 01.05.2002 (Az. S 9 P 45/02), am 02.06.2002 (Az. S 9 P 58/02) und 02.10.2002 (Az. S 9 P 106/02) jeweils den Betrag von 205 Euro zuzüglich 15 % Zinsen vom ersten Tag des jeweiligen Monats bis zum Zahlungseingang geltend gemacht.

Das SG hat diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 P 58/02 verbunden.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass Pflegegeld in Höhe von 205 Eur...

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