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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.05.2014 - L 20 SO 58/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Vermögenseinsatz. selbst bewohntes Hausgrundstück. Angemessenheit. Berücksichtigung der Gesamtfläche trotz Teilvermietung. kein Vermögenseinsatz trotz Überschreitens der angemessenen Wohnfläche. Gesamtbetrachtung. Verwertung eines separaten Garagengrundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus kann die sozialhilferechtlich angemessene Wohnfläche von 90 m² (für ein bis zwei Personen) um bis zu einem Drittel überschritten werden, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. Der Schutz des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12 liefe faktisch leer, wenn ein Einfamilienhaus - wie in typischen Alterslebenslagen, die vom Vierten Kapitel des SGB 12 berücksichtigt werden - nur von einer oder zwei Personen bewohnt wird; denn Häuser mit einer Wohnfläche lediglich bis 90 m² gibt es so gut wie nicht. Die Interessen der Allgemeinheit werden in einem solchen Fall durch § 102 SGB 12 hinreichend gewahrt.

2. Eine Verwertung eines zum Haus gehörenden, aber separaten Grundstücks mit nur einer Garage kann bei prognostisch längerdauerndem Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter auch durch Vermietung erfolgen, wenn die Mieteinnahmen den mutmaßlichen Wert dieses Garagengrundstücks schon in etwa acht Jahren überschreiten.

 

Orientierungssatz

1. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks ist nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12 bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; soweit ein einzelnes Kriterium unangemessen ist, führt dies also nicht automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks (vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R = SozR 4-5910 § 88 Nr 3).

2. Zur Beurteilung der Angemessen...

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