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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.05.2009 - L 1 AL 13/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschränkung der Klageforderung im Berufungsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren. Betragsrahmengebühr. verminderte Geschäftsgebühr. zur Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "schwierig". Entstehen einer Erledigungsgebühr. Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 RVG

 

Orientierungssatz

1. Beschränkt der Kläger während des Berufungsverfahrens die Klageforderung und wird dadurch der Wert des Beschwerdegegenstandes nunmehr unterschritten, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl BSG vom 26.1.2006 - B 3 KR 4/05 R = SozR 4-2500 § 37 Nr 7).

2. § 3 RVG gilt auch für das isolierte Vorverfahren.

3. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist, kann für das anschließende Widerspruchsverfahren nur noch die verminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 RVG-VV idF bis 30.6.2006 geltend machen.

4. Zur Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "schwierig".

5. Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr (hier: Geltendmachung eines besonderen anwaltlichen Tätigwerdens außerhalb dieses Verfahrens).

6. § 14 Abs 2 RVG ist im Rechtsstreit zwischen Gebührenschuldner und dem Erstattungspflichtigen um die Höhe der Erstattung nicht anwendbar (vgl BSG vom 18.1.1990 - 4 RA 40/89 und vom 27.1.2009 B 7/7a AL 20/07 R = SozR 4-1935 § 14 Nr 1).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten, die die Beklagte dem Kläger für ein Widerspruchsverfahren erstatten muss.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2004 ab, dem Kläger Anschlussarbeitslosenhilfe ab dem 27. Oktober 2003 zu gewähren, weil er über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von 30610,12 EUR verfüge. Währe...

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