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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Rentenantragstellung. Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen. Vollendung des 58. Lebensjahres nach dem 1.1.2008. Vollendung des 63. Lebensjahres. Vermeidung von Unbilligkeiten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine generelle Unbilligkeit der Aufforderung des Grundsicherungsträgers zur Rentenantragstellung gem § 12a SGB 2, die allenfalls über § 1 UnbilligkeitsV zu erfassen wäre, liegt nicht vor, wenn das Renteneinkommen des Leistungsberechtigten entsprechend dem Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers einen Betrag ergeben wird, mit dem er keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB 12 wird beziehen müssen.

2. Eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte liegt weder in der Aufforderung zur Rentenantragstellung noch in der zugrunde liegenden gesetzlichen Systematik.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.03.2016; Aktenzeichen B 14 AS 3/15 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.08.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch welchen er aufgefordert wurde, im Rahmen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - einen Antrag auf die Bewilligung einer Rente zu stellen.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger bezieht seit August 2008 zusammen mit seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen nach dem SGB II. Sein monatlicher Bedarf beträgt 563 EUR.

Nach einer Rentenauskunft vom 31.06.2013 hätte der Kläger bei einem Rentenantrag am 01.04.2013 gegenüber einer abschlagsfreien Altersre...

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