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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.09.1997 - L 16 P 26/97

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Aktenzeichen S 12 P 275/96)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 3 RP 11/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.

Der 1981 geborene Kläger leidet an einem Diabetes mellitus Typ I. Wegen dieser Erkrankung muß er eine strenge, genau berechnete Diät einhalten, Blut- und Urinzuckermessungen vornehmen, sich Spritzen setzen und ein Blutzucker-Tagebuch führen.

Am 24.04.1995 beantragte der Kläger ein Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. In einem auf Veranlassung der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kam der beratende Arzt Dr. R. zum Ergebnis, daß Pflegebedürftigkeit nicht vorliege. Ein Hilfebedarf bestehe lediglich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung beim "Kochen", weil der Kläger siebenmal täglich eine Diabetes-Diät erhalte. Die Mutter des Klägers sei zwar mit der Aufgabe der Kontrolle und Überwachung ihres Sohnes stark überlastet aus der Sorge heraus, daß gravierende Gesundheitsstörungen in Anbetracht des schwankenden Blutzuckerspiegels auftreten könnten; sie kontrolliere sehr oft, auch nachts; all dies seien jedoch Maßnahmen, die im Rahmen der Pflegeversicherung nicht gewertet werden könnten. Ein Hilfebedarf bei den Grundverrichtungen bestehe nicht.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 27.09.1995 ab.

Dagegen legte der Kläger am 27.10.1995 Widerspruch ein. Er trug vor, seine Behinderung mache eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich. Neben den erforderlichen Blutzuckermessungen vier- bis sechsmal am Tag müßten morgendliche und abendliche Spritzen gesetzt, sieben Mahlzeiten pro Tag zubereitet und zwei- bis dreimal der Urin kontrolliert werden. Wegen der s...

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