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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 03.03.2006 - L 4 RA 45/03

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation in Bad Gastein.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger hat den Beruf eines Diplom-Ökotrophologen erlernt und ist als Mitarbeiter im Apothekenaußendienst beschäftigt. Nach entsprechenden Beschwerden seit 1980 wurde bei ihm 1989 ein Morbus Bechterew diagnostiziert. Zu Lasten der Krankenkasse erfolgten 1991 und 1997 stationäre Reha-Maßnahmen in Bad Gastein.

Im Dezember 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Dazu legte er ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (28.03.2001), wonach ein Heilverfahren über den Rentenversicherungsträger in die Wege geleitet werden sollte und die Kostenübernahme zu Lasten der Krankenkasse nicht empfohlen wurde, Berichte des Arztes für Orthopädie Dr. L (27.11.2000 und 31.05.2001), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Hof Gastein empfahl und ausführte, auch Schulmediziner erprobten heute Behandlungsmethoden der alternativen Medizin und es sei kein berechtigtes Interesse des Versicherers erkennbar, daraus erwachsene Kosten nicht zu erstatten, wenn sich der Versicherte für eine solche Behandlungsmethode entscheide, sowie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. X (27.11.2000), der eine stationäre Heilbehandlung in Bad Gastein insbesondere wegen der Therapiemöglichkeit im Radon-Heilstollen für angebracht hielt, vor. Mit dem Antrag bezog sich der Kläger ausdrücklich auf das am 01.07.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und...

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