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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 01.07.2008 - L 15 U 297/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Abgrenzung: privater Zweck. betrieblicher Zweck. Betriebssport. Betriebssportgemeinschaft eV. Vereinssatzung. kein beschränkter Teilnehmerkreis. Teilnahmemöglichkeit betriebsfremder Personen. Fußballtraining

 

Orientierungssatz

Ein Mitglied einer von der Unternehmensleitung als Verein gegründeten und organisierten Betriebssportgemeinschaft in der Sparte Fußball, in der von den 230 gemeldeten Mitgliedern ca 170 Betriebsangehörige und ca 20 bis 60 betriebsfremde Mitglieder teilnehmen, steht während des Fußballtrainings seiner Mannschaft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen B 2 U 29/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 05.11.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.

Der 1960 geborene Kläger ist bei der L Verkehrs-Betriebe AG als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Er ist Mitglied des Vereins "Betriebssportgemeinschaft 1926 der L Verkehrs-Betriebe AG e.V.". Dessen Gründung erfolgte auf Initiative der L, die ihn finanziell durch Zuschüsse und Sachspenden unterstützt und eigene Räumlichkeiten für sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden (§ 2 der Vereinssatzung). Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung (§ 4 der Vereinssatzung). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, ...

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