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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 01.03.2012 - L 16 AL 104/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 1 SGB 3 hat die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Voraussetzung. Die Geschäftserweiterung im Rahmen einer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit ist nicht förderungsfähig. Aufnahme i. S. des § 57 SGB 3 ist nur die Neugründung eines Unternehmens oder die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch einen zuvor Arbeitslosen; nicht dagegen der Aufbau eines weiteren Geschäftsfeldes im Rahmen einer schon bestehenden selbständigen Tätigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2006 - B 7a AL 34/05.

2. Handelt es sich lediglich um die bloße Umstrukturierung eines bereits bestehenden Unternehmens oder die Änderung des Geschäftszwecks eines Unternehmens, so ist die Gewährung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Intentionen des Antragstellers in erster Linie darauf gerichtet sind, den bestehenden Betrieb zu erweitern bzw. im Rahmen der bestehenden Tätigkeit einen weiteren Geschäftsbereich hinzuzufügen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.08.2012; Aktenzeichen B 11 AL 40/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.02.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.

Der 1960 geborene Kläger war nach einem Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Ökonom von 1989 bis Juni 2007 als Gebietsleiter Außendienst, Verkaufsdirektor und zuletzt als Leiter der S Akademie bei der S Gr...

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