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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 01.02.2018 - L 5 KR 265/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5

 

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 liegen vor, wenn der Versicherte davon ausgehen konnte, dass sich der Vertragsarzt unter Nutzung der von der betreffenden Krankenkasse zur Verfügung gestellten Freiumschläge um die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse kümmern werde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.08.2019; Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.02.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 05. bis zum 19.08.2015 i.H.v. 601,02 EUR.

Der 1964 geborene Kläger stand 2015 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Verkäufer in einem S-Supermarkt und war bei der Beklagten krankenversichert. Im April 2015 erlitt er einen Herzinfarkt, wodurch er arbeitsunfähig wurde (stationäre Behandlung vom 24. bis zum 30.04.2015). Ab dem 15.06.2015 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) teil. Ein erster Versuch der Wiedereingliederung scheiterte nach wenigen Tagen am 04.08.2015.

Nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gewährte die Beklagte dem Kläger vom 05. bis zum 14.06.2015 Krankengeld (42,93 EUR täglich). Im Anschluss daran wurde von der DRV bis zum 04.08.2015 Übergangsgeld gezahlt.

Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund des Herzinfarktes wurde seit dem 24.04.2015 durchgehend ärztlich bescheinigt - am 04.05. u...

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