Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen. Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sozialgeldes
Orientierungssatz
1. Die in § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB 2 festgelegte Höhe der Regelleistung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
2. § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 2 trägt den mit zunehmendem Alter der Kinder wachsenden Bedürfnissen in vertretbarer und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005.
Die seit 1997 verheirateten Kläger zu 1) und 2) leben mit den Klägern zu 3) und 4), der am 00.00.1997 geborenen Tochter T L und dem am 00.00.2000 geborenen Sohn U L, gemeinsam in einer Wohnung. Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 07.01.2004 Arbeitslosengeld. Anschließend erhielt sie bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2) erzielte im streitigen Zeitraum (Januar bis April 2005) ein Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 853,32 Euro netto. Für die Wohnung waren 383,99 Euro Grundmiete, 129,35 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 76,00 Euro Heizkosten monatlich zu zahlen.
Am 08.11.2004 beantragten die Kläger mit einem von der Klägerin zu 1) unterschriebenen Antragsformular Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Beklagte bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 02.12.2004 diese Leistungen in Höhe von 716,88 Euro monatlich...