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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2011 - L 19 AS 1339/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung eines Schulbedarfs als Zusatzleistung zur Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Für die Gewährung eines Schulbedarfs für einen Schüler, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 24 a S. 1 SGB 2 ist unerheblich, ob er am Stichtag tatsächlich Leistungen des SGB 2 bezogen hat. Entscheidend ist allein, dass ihm an diesem Tag ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugestanden hat. Hierzu zählt das Sozialgeld. Eine etwaige Ortsabwesenheit des Schülers am Stichtag ist unbeachtlich.

2. Bei dem Anspruch auf Schulbedarf nach § 24 a SGB 2 handelt es sich um einen Individualanspruch des hilfebedürftigen Schülers. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch persönlich geltend gemacht werden muss. Für eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers zur Leistungsgewährung an die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

 

Tenor

Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2011 geändert. Den Klägern zu 3) und zu 4) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung ab dem 11.04.2011 bewilligt und Rechtsanwältin V in H beigeordnet. Im übrigen werden die Beschwerden der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 5) zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei gemeinsamen Kindern, dem am 00.00.2000 geborenen Kläger zu 3), dem am 00.00.2001 geborenen Kläger zu 4) und der am 00.00.2009 geborenen Klägerin zu 5) zusammen. Die Kläger zu 3) und zu 4) besuchen allgemeinbildende Schulen.

Durch Bescheid vom 23.06.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: der Beklagte) der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus...

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