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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.11.2010 - L 6 AS 52/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anrechnungsverbot der Beratungshilfegebühr auf die zugunsten des Rechtsanwalts angefallenen Gebühren

 

Orientierungssatz

1. Auf die im sozialgerichtlichen Verfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind die zugunsten des Rechtsanwalts zuvor angefallenen Gebühren der Beratungshilfe nicht anzurechnen.

2. Die Vorschrift der Nr 2503 Abs 2 S 1 VV RVG (juris: RVG-VV) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen sich an die Beratungshilfe ein gerichtskostenfreies sozialgerichtliches Verfahren anschließt.

3. Die Gebührenvorschrift der Nr 3103 VV RVG ist als eine die Anrechnung einer Vorbefassung abschließend regelnde Sondervorschrift anzusehen. Für die Bemessung der Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr 3103 VV RVG wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Anrechnung der Arbeitsersparnis wegen Vorbefassung lediglich einmal erfolgen darf. Die Heranziehung des Anwalts zur Gewährung von Beratungshilfe stellt einen Eingriff in die freie Berufsausübung dar. Dann hat der Staat hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2009 geändert. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 753,27 Euro insgesamt festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, hier die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren.

Am 02.05.2006 erhob die Klägerin beim SG Detmold zwei Klagen gege...

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