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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2023 - L 9 SO 47/23 B

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Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2023 geändert.

Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 646,17 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für Juli 2019. Sie machte geltend, die Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 sei als zusätzlicher Unterkunftskostenbedarf zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten für das Jahr 2018 waren bereits zwei weitere Verfahren bei dem Sozialgericht Detmold anhängig (S 11 SO 261/18 und S 11 SO 266/18), die jeweils durch einen Vergleich endeten. Nachdem die vollständigen Unterlagen zur Prozesskostenhilfe am 06.12.2021 vorgelegt worden waren, bewilligte das Sozialgericht der Klägerin mit Beschluss vom 10.01.2022 Prozesskostenhilfe "ab dem 06.12.2021" und ordnete den Erinnerungsführer bei. Das Sozialgericht schlug am 01.06.2022 im schriftlichen Verfahren einen Vergleich vor, der von den Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens schriftlich angenommen wurde.

Der Erinnerungsführer beantragte am 29.08.2022 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse iHv 956,76 EUR. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 360,00 EUR

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 324,00 EUR

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 360,00 EUR

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 EUR

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 202,16 EUR

Zwischensumme 1.266,16 EUR

abzgl. Vorschuss - 309,40 EUR

Zahlbetrag 956,76 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Ve...

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