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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.01.2000 - L 12 AL 121/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs. Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG. Gesetzeslücke des § 155 AFG

 

Orientierungssatz

1. § 105b AFG findet nur Anwendung, sofern Arbeitslosengeld bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen wird. Dem Bezug von Arbeitslosengeld kann der wegen Urlaubsabgeltung ruhende Anspruch auf diese Leistung nicht gleichgestellt werden.

2. In der Regelung des § 155 AFG ist insoweit eine Gesetzeslücke zu erblicken, als für die Zeit der Urlaubsabgeltung mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 117 Abs 1a AFG der Krankenversicherungsschutz nur eingeschränkt weitergilt. Diese Lücke kann nur vom Gesetzgeber beseitigt werden (vgl LSG Darmstadt vom 21.4.1993 - L-6/Ar-1242/91 und LSG Essen vom 1.9.1999 - L 12 AL 49/98).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen B 7 AL 14/00 R)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.11.1997 bis zum 12.1.1998 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Der Kläger meldete sich am 01.09.1997 bei der Beklagten zum 01.01.1997 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Er war vom 06.09.1993 bis zum 30.09.1997 als Schleifer bei der Firma M, ..., in B-N beitragspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers vom 30.08.1997 zum 30.09.1997. Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Der ihm noch zustehende Urlaub hätte im Anschluß an das Arbeitsverhältnis noch bis zum 14.10.1997 gedauert.

In der Zeit vom 14.10.1997 bis zum 08.01.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt; vom 20.10. bis zum 31.10.1997 befand er sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Die zuständige AOK zahlte dem Kläger vom 13.10.1997 bis z...

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