Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der freien Beweiswürdigung des Gerichts
Orientierungssatz
1. Das Gericht überschreitet die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG, wenn es gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt.
2. Die Glaubhaftmachung des im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrundes kann sich u. a. aus der Vorlage der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergeben. Insoweit ist das Gericht nach § 103 SGG verpflichtet, den Eingang der Verwaltungsakte abzuwarten, um zu prüfen, ob die geforderten Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind. Anderenfalls ist der Rückschluss von einer vermeintlichen Verletzung prozessualer Mitwirkungsobliegenheiten auf eine fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht zulässig.
3. Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn es bei einer Fristversäumnis beider Beteiligter lediglich für einen der beiden Beteiligten negative Folgen ausschließt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Den Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, I, beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ab 01.03.2017.
Die am 00.00.1986 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragstellerin zu 2) (geboren am...