Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.03.2004 - L 5 KR 45/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.01.2003; Aktenzeichen S 2 RJ 29/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 12 KR 24/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung.

Der Kläger ist als Zahnarzt niedergelassen. Er beschäftigte in seiner Praxis ab 01.01.1996 den 1957 geborenen Beigeladenen zu 1). Dieser studiert seit dem Wintersemester 1977/78 an der Universität C Politologie, Soziologie und Geographie (später auch wohl noch Rechtswissenschaften); den letzten Leistungsnachweis hat er in diesen Fächern im Sommersemester 1983 erworben. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.05.1995 sollte der Beigeladene zu 1) alle Personalangelegenheiten einschließlich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, die EDV-gestützte Abrechnung und Versicherungsangelegenheiten erledigen. Die Arbeitszeit betrug maximal 20 Stunden pro Woche, als Stundenlohn waren 120,00 DM, später 130,00 DM vereinbart. Der Beigeladene zu 1) hat in den Jahren 1997 bis 2000 beim Kläger jährliche Entgelte zwischen rund 78.000 DM und 98.000 DM erzielt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Zeit vom Januar 1997 bis Januar 2001 wurde der Kläger bei der Schlussbesprechung am 21.02.2001 darauf hingewiesen, dass noch Unterlagen über das Studium des Beigeladenen zu 1) vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 12.03.2001 übersandte er ein Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 09.03.2001, in dem dieser ausführt, er habe sein Studium durch Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen. Er arbeite seit längerer Zeit an einer besonders umfangreichen Arbeit, die er als Examensarbeit vorlegen wolle. Seine Studientätigkeit beinhalte neben dem Aufenthalt in den Universi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BSG 3 RK 81/59
BSG 3 RK 81/59

  Leitsatz (amtlich) Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausüben, sind nicht versicherungsfrei nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5.  Leitsatz (redaktionell) Unter der "wissenschaftlichen Ausbildung für den ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren