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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.08.2018 - L 11 KR 856/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen des Feststellungsbeschluss des Sozialgerichts, das Verfahren sei beendet

 

Orientierungssatz

1. Hat das Sozialgericht gemäß § 102 Abs. 3 S. 1 SGG festgestellt, dass der Kläger die Klage zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet hat, so ist gegen diesen Beschluss nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zulässig. Eine gegen den Beschluss dennoch eingelegte Beschwerde ist zu verwerfen.

2. Begehrt der Kläger darüber hinaus die Feststellung des Nichtvorliegens einer Klagerücknahme und eine Entscheidung in der Hauptsache, so ist dafür nicht das Landessozialgericht, sondern das Sozialgericht zuständig.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 19.10.2016 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.10.2016 feststellen durfte, dass das Verfahren aufgrund Erklärung des Klägers, dass kein Klagebegehren mehr bestehe, "eingestellt" ist.

In der Hauptsache haben die Beteiligten über den Anspruch der Beklagten auf Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 i.H.v. 139,05 EUR gestritten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2013 krankenversichert. Am 20.01.2013 machte er die erforderlichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, um die Versicherungspflicht und Beitragshöhe feststellen zu können. Am 28.01.2013 begab der Kläger sich in ärztliche Behandlung. Da seine Mitgliedschaft von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfasst worden war, verneinte sie auf telefonische Nachfrage des Arztes zunächst den Versicherungsschutz, stellte dies jedoch noch am gleichen Tag per Fax gegenüber dem Arzt und per Bescheid gegenüber dem Kläger ...

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