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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2014 - L 13 SB 97/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist. Berufungsfrist. Zustellung bei Prozessunfähigkeit. Betreuer. Vermögenssorge. Merkzeichen „aG”. Heilung eines Zustellungsmangels

 

Orientierungssatz

1. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 170 Abs. 1 ZPO ist das Urteil bei einer nicht prozessfähigen Person deren gesetzlichem Vertreter zuzustellen. Eine Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. Ist Betreuung angeordnet, so ist dem Betreuer zuzustellen.

2. Wird unzulässigerweise der nicht prozessfähigen Person zugestellt, so tritt nach § 189 ZPO eine Heilung des Zustellungsmangels dann ein, wenn das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugegangen ist.

3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Berufungsfrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden i. S. von § 67 Abs. 1 SGG verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Erforderlich hierzu ist, dass er das betreffende Schreiben wenigstens einen Tag vor Fristablauf zur Post gegeben hat. Er darf darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält. Die Postunternehmen haben sicherzustellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern.

 

Normenkette

SGG § 63 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 151 Abs. 1; ZPO §§ 53, 170 Abs. 1, § 189; BGB §§ 1902, 1903 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer auß...

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