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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs

 

Orientierungssatz

1. Die Festsetzung der Regelbedarfe für 2017 nach § 20 Abs. 1 SGB 2 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

2. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist darauf beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG Beschluss vom 27. 7. 2016, 1 BvR 371/11). Konkrete Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums liegen nicht vor.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Aufl. 2017, § 73a Rdnr. 7a). Dabei dürfen die Erfolgsaussichten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Es reicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit...

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