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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer. Asylbewerber aus Mali mit Aufenthaltsgestattung. Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts. Bleibeperspektive. Prognoseentscheidung durch die BA. Gesamtschutzquote von mindestens 50% des Herkunftslandes. Ausnahme. Prognose eines erfolgreichen Asylantrags. Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen einer Duldung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Prognose der Bundesagentur für Arbeit über die Bleibeperspektive iSv § 132 Abs 1 S 1 SGB 3 unter Berücksichtigung der §§ 18a, 60a AufenthG.

2. Solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht ergangen ist, richtet es sich nach der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts des Asylbewerbers iS von § 132 Abs 1 S 1 SGB 3 begründet ist.

3. Kommt der Asylbewerber nicht aus einem Land mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent, sondern zB aus Mali (2016: 5,8 Prozent), so besteht keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts iS von § 132 SGB 3. Dies hat zur Folge, dass eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe zu versagen ist.

4. Zu Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtschutzquote im Einzelfall (Annahme hier abgelehnt) .

 

Normenkette

SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 Nr. 2, § 59 Abs. 2; AufenthG §§ 18a, 60a Abs. 2 Sätze 1, 3-4, Abs. 6; AsylbLG § 2 Abs. 1, §§ 29a, 44 Abs. 4 S. 2, § 55; AsylG § 29a; AsylVfG §§ 3-4; SGB XII § 22 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt I, C, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Antrag d...

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