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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.08.2021 - L 8 BA 41/20 B ER

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.2.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 24 R 2078/17 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 27.6.2017 und den Bescheid vom 11.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 wird angeordnet, soweit durch Summenbescheid Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 609.199,19 Euro gefordert werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 225.956,02 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht (SG) Dortmund unter dem Aktenzeichen S 24 R 2078/17 erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 27.6.2017 und 11.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 begehrt, ist im tenorierten Umfang begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st...

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