Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Unionsbürger, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ist von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen
Orientierungssatz
1. Ausländer sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB 2 von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
2. Der nationale Leistungsausschluss stellt keine europarechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung i. S. des Art. 4 der Koordinierungsverordnung dar.
3. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB 2 nicht entgegen. Nach Erklärung des Vorbehalts durch die Bundesregierung am 19. 12. 2011 kann sich ein Unionsbürger nicht mehr auf das Gleichbehandlungsgebot des EFA berufen (BSG Urteil vom 17. 3. 2016, B 4 AS 32/15 R).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.08.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus D für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.
Gründe
1. Die nach § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache begründet.
a) Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Reglungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anord...