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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger bei drohender Wohnungslosigkeit des Leistungsempfängers

 

Orientierungssatz

1. Wird Arbeitslosengeld 2 für den Bedarf der Unterkunft und Heizung bezogen, so können nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB 2 auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Voraussetzung hierzu ist, dass die Kosten der Unterkunft angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sind.

2. Die Übernahme von Mietschulden steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses ist nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB 2 eingeschränkt, wenn ohne deren Übernahme Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

3. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Eine entsprechende Wohnung muss für den Hilfebedürftigen konkret anmietbar sein.

4. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit, so verbleibt dem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum. Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Eine Ausnahme besteht nur bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichenden Einkommens oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2), 5) und 6) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2013 geändert.

Dem Antragssteller zu 1), der Antragstellerin zu 2), dem Antragsteller zu 5) und der Antragstellerin zu 6) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 31.07.2013 ohne Berücksichtigung des Tätigwerdens des beigeordneten Rechtsanwalts im Erörterungstermin am 31.07.20...

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