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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.2016 - L 12 AS 1420/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerbegriff zur Begründung der unionsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 sind Ausländer von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG ist unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wer sich als Arbeitnehmer in Deutschland aufhält. Über einen Zeitraum von sieben Monaten jeweils monatlich im Umfang von 156 bis 172 €. erzielte Einkünfte sind nicht als Arbeitseinkünfte von völlig untergeordneter Natur einzuordnen. Sie liegen oberhalb der Freibetragsgrenze des § 11b Abs. 2 SGB 2 von 100.- €. Damit begründen sie die Arbeitnehmereigenschaft und somit ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG. Dem Hilfebedürftigen kann infolgedessen der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 nicht entgegengehalten werden.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 11b Abs. 2; FreizügG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EntgFG § 12; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2, § 294

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 24.05.2016 bis 31.10.2016 vorläufig SGB II-Leistungen in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung ihres Einkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw...

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