Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der zulässigen Übermittlung von Sozialdaten durch den Grundsicherungsträger bei der Auszahlung bewilligter Leistungen
Orientierungssatz
1. Für eine Klage auf künftige pünktliche Zahlung bewilligter Leistungen der Grundsicherung fehlt das zu deren Zulässigkeit erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Als Vollstreckungstitel wäre ein entsprechendes Urteil weitgehend nutzlos. Verweigert der Leistungsträger die Auszahlung bewilligter Leistungen, so kommt der Hilfebedürftige am schnellsten durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu seinem Recht.
2. Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Unterlassung der BG-Nummer und der Benennung des Absenders "Bundesagentur für Arbeit" in den Überweisungen der bewilligten Leistungen auf dessen Konto. Eine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten liegt nicht vor. Die Übermittlungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 68 bis 77 SGB 10.
Normenkette
SGB II § 39 Nr. 1, § 41 Abs. 1 S. 4, § 44b Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1, § 67 Abs. 9, § 67b Abs. 1 S. 1; SGB I § 53 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4, § 142 Abs. 2 S. 3, § 202; ZPO §§ 259-260
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung ursprünglich bewilligter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, insbesondere deren pünktliche Auszahlung, die Unterlassung der Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer und des Absenders bzw. der Herkunftsbezeichnung bei der Überweisung bewilligter SGB II Leistungen.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtanwalt, der seit Septe...