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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2011 - L 20 AS 21/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils in der Bedarfsgemeinschaft zugunsten der nicht leiblichen, minderjährigen Kinder ab 1.8.2006. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Berücksichtigung des Einkommens (auch) des Stiefelternteils zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gem § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung ist - jedenfalls bezogen auf minderjährige Kinder - verfassungsgemäß (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R = BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.2013; Aktenzeichen B 4 AS 67/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten noch, ob der Klägerin für den Monat Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen sind.

Die 1994 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrer Mutter (gesetzliche Vertreterin) sowie deren Ehemann, Herrn T1, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Die Mutter und ihr Ehemann haben keine gemeinsamen Kinder. Der Ehemann überwies im Juli 2007 seinem nicht im gemeinsamen Haushalt wohnenden Sohn T ohne Vorliegen eines Unterhaltstitels Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR. Der Klägerin überwies er ein Taschengeld von 50,00 EUR. Der leibliche Vater der Klägerin, Herr T, war zwar aufgrund eines entsprechenden Titels zur Zahlung von monatlich 337,00 EUR Unterhalt an die Klägerin verpflichtet; er war jedoch nicht leistungsfähig. Die Mutter der Klägerin erhielt für die Klägerin 154,00 EUR Kindergeld. Sie erzielte...

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